(1)  Wer  sich   zur   Mitwirkung   bei   der   Herstellung   eines   Filmes
verpflichtet,räumt  damit  für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk
erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche  Recht  ein,  das
Filmwerk   sowie  Übersetzungen  und  andere  filmische  Bearbeitungen  oder
Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.

(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht
im  voraus  einem  Dritten  eingeräumt,  so  behält  er gleichwohl stets die
Befugnis, dieses  Recht  beschränkt  oder  unbeschränkt  dem  Filmhersteller
einzuräumen.

(3) Die Urheberrechte  an  den  zur  Herstellung  des  Filmwerkes  benutzten
Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.


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